Führerscheinklassen und Voraussetzungen
Das Fahrschulrecht hat sich 1999 grundlegend geändert. Viele dieser Änderungen waren gut und notwendig, einige leider nicht. Wir haben für Euch alle notwendigen und wichtigen Informationen zu den einzelnen Führerscheinklassen und den Voraussetzungen für die Erteilung (benötigte Unterlagen, Anzahl der Theorie- und Praxisstunden, etc... ) zusammengefasst.
Klasse B / bF17
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern.....
Klasse BE
Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt
Klasse B96
Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B von 3500 kg auf.....
Klasse A - Direkt
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die......
Klasse A - Stufe
Die Klasse A kann auch durch den Aufstieg von der Klasse A2 erworben werden. Voraussetzung für diesen Aufstieg sind mehrere Bedingungen.
Der Vorteil des Austiegs ist, dass nur eine zeitlich praktische Püfung.....
Klasse A2 - Direkt
Leichtkrafträder bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der Klasse A1 nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A2 fahren.....
Klasse A2 - Sufe
Die Klasse A2 kann auch durch den Aufstieg von der Klasse A1 erworben werden. Voraussetzung für diesen Aufstieg sind mehrere Bedingungen.
Der Vorteil des Austiegs ist, dass nur eine zeitlich praktische Püfung.....
Klasse A1
Leichtkrafträder bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16 und 17 Jährige entfällt. Dreirädrige ...
Klasse AM
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem .....
Klasse B/bF17
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt
werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 kg beträgt, darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht überschreiten.
Mindestalter: 18 ( oder 17 )
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klasse: AM u. L
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1. Hilfe Kurs (nur bei Ersterteilung)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Anforderungen an die Begleitperson (bF17):
- mindestens 30 Jahre
- gültige Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- bei Antragsstellung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg
- die Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden. Optimal wären die Eltern
Theorie
Praxis:
Klasse BE
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse der Kombination 7 t nicht überschreiten.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist zum Mitführen von Anhängern berechtigt, sofern die gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen eingehalten werden.
Deshalb ist eine ausführliche Beratung notwendig, da die Fahrerlaubnis der Klasse BE nicht in allen Fällen zwingend notwendig ist.
Mindestalter: 17/18
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Klasse B/bF17
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Anforderungen an die Begleitperson (bF17):
- mindestens 30 Jahre
- gültige Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- bei Antragsstellung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg
- die Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden. Optimal wären die Eltern
Theorie
Praxis:
Klasse B96
Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B.
Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer 7 Stunden (a 60 Minuten) umfassenden theoretischen und praktischen
Schulung nach Anlage 7a FeV eingetragen werden. Die Schulung darf aber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erfolgen. Dann kann die Schlüsselzahl
bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B eingetragen werden. Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, deren zulässige
Gesamtmasse der Kombination 4,25 t nicht überschreiten. Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist zum Mitführen von Anhängern berechtigt, sofern die gesetzlichen
Bestimmungen und Anforderungen eingehalten werden.
Mindestalter: 17/18
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Klasse B/bF17
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Anforderungen an die Begleitperson (bF17):
- mindestens 30 Jahre
- gültige Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- bei Antragsstellung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg
- die Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden. Optimal wären die Eltern
Theorie
Wird der Antrag zusammen mit dem Führerschein der Klasse B gestellt, ist keine Theorie notwendig. Danach ist eine theoretische Ausbildung notwendig, welche 150 min beträgt.
Praxis:
Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf 210 min praktische Übungen auf einem abgesperrten Platz und 60 min fahren im öffentlichen Straßenverkehr. Danach erhält man eine Teilnahmebescheinigung und lässt sich beim zustädigen Straßenverkehrsamt die Schlüsselnummer 96 im Führerschein eintragen.
Klasse A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum
von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
*mit Vorbesitz bedeutet: mindestens zwei Jahre im Besitz von der Klasse A2
Mindestalter:
- ab 20 Jahre - bei Vorbesitz der Klasse A2
- ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz über 15kW
- ab 24 Jahre - bei Direkteinstieg
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klasse: A2, A1 und AM
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1. Hilfe Kurs (nur bei Ersterteilung)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Theorie
Praxis:
Klasse A2
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der Klasse A1 nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A2 fahren,
es ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
*mit Vorbesitz bedeutet: mindestens zwei Jahre im Besitz von der Klasse A2
Mindestalter:
- ab 18 Jahre - bei Vorbesitz der Klasse A1
- ab 18 Jahre - bei Direkteinstieg
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klasse: A1 und AM
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1. Hilfe Kurs (nur bei Ersterteilung)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Theorie
Praxis:
Klasse A1
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg.
Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16 und 17 Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über
50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klasse: AM
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1. Hilfe Kurs (nur bei Ersterteilung)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis
Theorie
Praxis:
Klasse AM
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei
anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
Mindestalter: 15
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltete Klasse: AM
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- 1. Hilfe Kurs (nur bei Ersterteilung)
- 1 Passbild
- Kopie Personalausweis